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Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern sind gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 VerpackG ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Darunter Fallen auch Fast-Food Gerichte wie Pommes, Pizza, Burger und Sandwiches.
Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern sind gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 VerpackG ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Darunter Fallen auch Fast-Food Gerichte wie Pommes, Pizza, Burger und Sandwiches. Die Mehrwegsnackverpackungen sind in mehrern Farben erhältlich und vielseitig einsetzbar.
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